Unsere Leistungen

Grenzpunktrücksteckung
Die Wiederherstellung von nicht mehr auffindbaren Grenzpunkten in der Natur auf Basis von bestehenden Vermessungsurkunden.

Grenzüberprüfung
Wir kontrollieren die bestehenden Grenzpunkte Ihres Grundstückes auf ihre Lagerichtigkeit unter Verwendung von bestehenden Vermessungsurkunden.
Eine Grenzüberprüfung ist sinnvoll vor der Errichtung von Einfriedungen oder auch Bauwerken, damit die Einhaltung eines vorgeschriebenen Mindestabstandes sichergestellt werden kann.

Teilungspläne, Mappenberichtigungen sowie Umwandlungen
Als „technische Notare“ haben wir als Ziviltechniker für Vermessungswesen gem. §3 Abs. 3 ZTG die Befugnis zur:
Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken, sowie zur Grenzermittlung nach dem Stande der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und zur Verfassung von Plänen.
Unser Angebot betreffend Grundstücksvermessungen umfasst
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Grundstücksteilungen und Parzellierungen
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Durchführung von Mappenberichtigungen
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Umwandlungen vom Grundsteuerkataster - in den Grenzkataster
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Servitutspläne

Technische Vermessung
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die Aufnahme von Bauten, Straßen und sonstiger Infrastruktur
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Lage- und Höhenpläne
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Höhenschichtenpläne
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Profilmessungen
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Leitungsdokumentation (Strom, Gas, Wasser und Kanal)
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die Herstellung von Grundlagennetzen mit GPS sowie terrestrischen Messsystemen
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Übertragung der Achsen/Gebäudeecken vom Plan in die Natur
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Gebäudebestandsaufnahmen
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Beweissicherung
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Flächen- und Volumsberechnungen (Massenermittlungen)

Einmessverpflichtung für Gebäude im Burgenland
Einmessverpflichtung gem. §27(3) des Burgenländischen Baugesetzes:
(3) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen.

Einmessverpflichtung für Gebäude in der Steiermark
Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss der Bauherr im Zuge der Fertigstellungsanzeige bei der zuständigen Baubehörde vollständige Unterlagen vorlegen um eine Benützungsbewilligung zu erhalten. Darunter fällt auch die Einmessverpflichtung des Gebäudes in der Natur nach erfolgter Fertigstellung, welche im Stmk. Baugesetz §38 Abs. 2 Z 6 i.d.g.F. verpflichtend geregelt ist.
Leitungskataster/Kanalkastaster/
Friedhofkataster
Gerne bieten wir Ihnen individuelle Angebote an.
Ansprechpartner: Ing. Patrick Mikovits, BSc

