Wissenswertes
zu rechtsverbindlichen Grundgrenzen und Grenzkataster
Sind Grundstücke im Grenzkataster enthalten, ist der Rechtsweg für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, ausgeschlossen.
Die Flächen und Grenzen der Grundstücke wurden im österreichischen Grundsteuerkataster ursprünglich zum Zweck der Grundsteuerberechnung festgehalten und daher oft nur grafisch bestimmt. Gerade im Grundsteuerkataster können die Angaben des Katasters beträchtlich von den tatsächlichen Werten abweichen. Je nach Alter früherer Vermessungen kann die Qualität des Katasters in Bezug auf Flächen und Grenzen sehr unterschiedlich sein. Wir Zivilgeometer können diese Unterschiede interpretieren und beraten Sie gerne in konkreten Fällen.
Um Rechtsverbindlichkeit im Grenzverlauf zu schaffen, wurde der Grenzkataster eingeführt. Die Rechtsverbindlichkeit der Grenzen wird dabei in Anwesenheit aller direkt angrenzenden und von der Vermessung betroffenen Eigentümer festgelegt. Wird ein Grundstück in den Grenzkataster einverleibt, werden alle dazugehörigen Grenzpunkte im Landeskoordinatensystem „Gauß-Krüger“ festgelegt, sodass die Grenzen jederzeit wiederhergestellt werden können. Die Ersitzung von Grundstücksteilen ist fortan ausgeschlossen. Auch die Grundstücksfläche lässt sich exakt berechnen.
Die Einverleibung in den Grenzkataster erfolgt in der Regel im Zuge einer Grundstücksvermessung. Ihr Grenzkatastergrundstück entsteht entweder nach der grundbücherlichen Durchführung eines Teilungsplans oder bei der Erstellung einer Vermessungsurkunde zum Zweck der Einverleibung in den Grenzkataster. Voraussetzung für die Umwandlung ist in beiden Fällen, dass das Grundstück zur Gänze vermessen und der gesamte Grenzverlauf einvernehmlich festgelegt wird.
Die Vorgehensweise ist im Prinzip immer ähnlich:
Zunächst wird die Gesamtsituation vermessungstechnisch erfasst. Anschließend werden die bereits vorhandenen technischen Unterlagen gesichtet, bewertet und eingearbeitet. Das Resultat der Grenzrekonstruktion wird dann in die Natur übertragen und gekennzeichnet. Es folgt die Grenzverhandlung mit allen Grundeigentümern und Anrainern, deren Ergebnis protokollarisch festgehalten wird. Der Parteienwille wird hier vom Zivilgeometer wahrgenommen und beurkundet.
Im Anschluss wird der verhandelte Grenzverlauf in einer Vermessungsurkunde dargestellt. Die fertige Urkunde wird dann beim zuständigen Vermessungsamt zur Planbescheinigung eingereicht.
Grundstücke des Grenzkatasters besitzen rechtsverbindliche Grenzen, und verlorengegangene Grenzpunkte sind technisch jederzeit wiederherstellbar. Eigentliche Grenzstreitigkeiten und Ersitzungen von Grundstücksteilen sind fortan ausgeschlossen. Auch gilt die rechtsgesicherte Grenze in vielen Bauverfahren als Vorfrage, die sich durch die Einverleibung in den Grenzkataster erübrigt.
Im Grundstücksverzeichnis ist ein im Grenzkataster eingetragenes Grundstück daran zu erkennen, dass der Indikator „G“ bei dem betreffenden Grundstück eingetragen ist. In Vermessungsplänen, in der Katastermappe und auch in den Geoinformationssystemen der Bundesländer sind die Grundstücksnummern entsprechend gekennzeichnet.

